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Die Ausstellung auf einer Messe für Fachpublikum begründet keine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und kann nicht wettbewerbswidrig sein

a) Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und In-verkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne wei-teres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer inter-nationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe. b) Die bei einem Fachpublikum vorhandenen Kenntnisse der am Markt vertre-tenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft stehen auch im Hinblick auf nahezu identische […]

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