Das Abschlussschreiben entspricht nur dann dem mutmaßlichen Willen des Schuldner und ist auch nur dann als erforderlich im Sinne von § 670 BGB anzusehen, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des kostenträchtigen Abschlussschreibens ausreichend Zeit gelassen hat, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können (Wartefrist, z. T. auch als “Bedenkfrist” oder “Besinnungsfrist” […]
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