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Channel: Kategorie → Unterlassungsanspruch · horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte
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Wettbewerbsverstoss gegen Textilkennzeichnung, weil allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung “Merinowolle” zulässig ist

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Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem… Mehr

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